Was ist die §57a (Pickerl)-Überprüfung?

Die §57a (Pickerl)-Überprüfung ist gesetzlich vorgeschrieben und dient der Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Umweltverträglichkeit Ihres Fahrzeugs. Alle Fahrzeuge müssen dieser technischen Überprüfung unterzogen werden.

Ausgenommen davon sind:

  • Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf.
  • Zugmaschinen (landwirtschaftliche Traktoren) und Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h.

Der Termin richtet sich nach dem Monat der Erstzulassung. Allerdings kann man diesen auf Antrag bei der Behörde auch verschieben lassen.

Die erste Begutachtung ist bei Neufahrzeugen der EG-Fahrzeugklasse M1 seit April 2002 nach 3 Jahren, anschließend nach zwei Jahren und danach jährlich notwendig.

Die Überprüfung darf frühestens einen Monat vor dem Ablaufmonat des Pickerls erfolgen und muss spätestens mit Ende des vierten Monats nach dem Ablaufmonat erfolgen. Über das Ergebnis der Überprüfung wird ein schriftliches Gutachten erstellt.

Auf der Plakette sind der Ablaufmonat und das Ablaufjahr, das Kennzeichen sowie eine laufende Nummer eingestanzt. Außerdem verfügt die Plakette über ein Sicherheitshologramm. Des Weiteren handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, deren Verfälschung strafrechtlich geahndet wird. Das Pickerl ist außen am Fahrzeug so anzubringen, dass der Ablauftermin stets leicht außerhalb des Fahrzeugs festgestellt werden kann.

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